Rechtstracker.at

§ 33 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

7. Abschnitt

Der Vorstand

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

Paragraph 33, (1) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, HKG erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe anzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind.

  1. Absatz 2,In jenen Fachgruppen und Fachvertretungen, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, ist bei der Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes eine Stimmenanzahl heranzuziehen, die sich als Produkt der Anzahl der in der Wählerliste eingetragenen aktiv Wahlberechtigten und der durchschnittlichen Wahlbeteiligung in der Summe jener Fachorganisationen ergibt, in denen das Wahlverfahren bis zum Schluß durchgeführt wurde. Die diesbezügliche durchschnittliche Wahlbeteiligung ist der Quotient aus den in den Wählerlisten dieser Fachgruppen und Fachvertretungen eingetragenen aktiv Wahlberechtigten und der Summe der tatsächlich abgegebenen Stimmen. Bei den Berechnungen sich ergebende Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein. Die Bestellung erfolgt über Antrag der betreffenden Wählergruppe durch die Hauptwahlkommission. Dem Antrag sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen und gegebenenfalls Einverständniserklärungen beizufügen. Zugleich sind zuzurechnende Vorstandsmitglieder der Hauptwahlkommission bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083739

Alte Dokumentnummer

N5199441411J