Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
7. Abschnitt
Der Vorstand
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 33. (1) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß § 47a Abs. 2 HKG erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe anzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind.Paragraph 33, (1) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, HKG erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe anzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind.
(2)Absatz 2,In jenen Fachgruppen und Fachvertretungen, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, ist bei der Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes eine Stimmenanzahl heranzuziehen, die sich als Produkt der Anzahl der in der Wählerliste eingetragenen aktiv Wahlberechtigten und der durchschnittlichen Wahlbeteiligung in der Summe jener Fachorganisationen ergibt, in denen das Wahlverfahren bis zum Schluß durchgeführt wurde. Die diesbezügliche durchschnittliche Wahlbeteiligung ist der Quotient aus den in den Wählerlisten dieser Fachgruppen und Fachvertretungen eingetragenen aktiv Wahlberechtigten und der Summe der tatsächlich abgegebenen Stimmen. Bei den Berechnungen sich ergebende Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein. Die Bestellung erfolgt über Antrag der betreffenden Wählergruppe durch die Hauptwahlkommission. Dem Antrag sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen und gegebenenfalls Einverständniserklärungen beizufügen. Zugleich sind zuzurechnende Vorstandsmitglieder der Hauptwahlkommission bekanntzugeben.