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§ 34 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

Paragraph 34, (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem 2. bis 6. Abschnitt, ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.

  1. Absatz 2,Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, soferne es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Die Listenführer der in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen können sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für den Präsidenten und eines Wahlvorschlages für die Vizepräsidenten zusammenschließen. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt, sondern jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist wählbar.
  2. Absatz 3,Die Wahl des Präsidenten ist mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorweg durchzuführen. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten statt, welche die höchste und die zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
  3. Absatz 4,Die anderen Mitglieder des Präsidiums werden sodann nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei das Mandat des Präsidenten jener Wählergruppe anzurechnen ist, die ihn vorgeschlagen hat.
  4. Absatz 5,Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 27, sinngemäß Anwendung. Insbesonders entfällt jede weitere Wahlhandlung, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt.
  5. Absatz 6,Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums hat die Vollversammlung auch die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen betreffend die Wahl der Vizepräsidenten (Absatz eins, 2, 4 und 5) vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083740

Alte Dokumentnummer

N5199441412J