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§ 35 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

8. Abschnitt

Sonstige Wahlbestimmungen

Wahl der Fachverbandsausschüsse

Paragraph 35, (1) Nach Durchführung der Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter hat die bei der Bundeskammer gebildete Hauptwahlkommission in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 3 und 4 für jede Sektion eine Wahlkommission zu bestellen.

  1. Absatz 2,Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen (3. und 4. Abschnitt) hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen.
  2. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigen jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, binnen einer Woche mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag einzureichen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera g,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter passiv wahlberechtigt waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Das Ergebnis dieser Befragung ist spätestens eine Woche vor der von der Hauptwahlkommission gemäß Absatz 4, vorzunehmenden Aufteilung der Mandate von dieser zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 auf die einzelnen Wählergruppen aufzuteilen. Dabei entspricht die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen entfallenen Mandate der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Paragraph 33, ist sinngemäß anzuwenden, wobei auch hier die Mandate an Stelle der Stimmen treten.
  4. Absatz 5,Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu veröffentlichen. Paragraph 26, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083741

Alte Dokumentnummer

N5199441413J