Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer beiden Stellvertreter
§ 36. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 35 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 gelten sinngemäß. Paragraph 36, Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 35, ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 28 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12083742
Alte Dokumentnummer
N5199441414J