Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahl der Bundessektionsleitungen
§ 37. (1) Die Bestimmungen des § 35 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.Paragraph 37, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 35, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.
(2)Absatz 2,Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach § 33. Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein.Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach Paragraph 33, Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein.
(3)Absatz 3,In der Sektion Handel ist die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandats zu errechnen. Dieses Mandat fällt dem vom Bundesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu.
Schlagworte
Geldwesen, Kreditwesen
Dokumentnummer
NOR12083743
Alte Dokumentnummer
N5199441415J