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§ 39 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

Paragraph 39, (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Paragraph 34, sowie den Paragraphen 37 und 38 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 34, gelten sinngemäß. Als Listenführer der im Kammertag vertretenen Wählergruppen gelten die Listenführer der Bundessektionsleitungen und jene der Kammerpräsidien.

  1. Absatz 2,Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen, gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, HKG erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083745

Alte Dokumentnummer

N5199441417J