(2)Absatz 2,Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen, gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 47a Abs. 2 HKG erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen, gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, HKG erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.