Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Bestimmungen über Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen
§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen. In sämtlichen Kommissionen haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich mit bescheinigter Postsendung oder gegen Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen, sofern nicht der Sitzungstermin in der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.Paragraph 4, (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen. In sämtlichen Kommissionen haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich mit bescheinigter Postsendung oder gegen Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen, sofern nicht der Sitzungstermin in der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.
(3)Absatz 3,Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission kann den Vorsitzenden ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, in bestimmten Angelegenheiten für sie tätig zu werden.
(5)Absatz 5,Das Amt in der Hauptwahlkommission, in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(6)Absatz 6,Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme eines Gelöbnisses ermächtigen, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.
(7)Absatz 7,Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen ist die Kammerdirektion (das Generalsekretariat).
(8)Absatz 8,Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(9)Absatz 9,Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Angestellter mit beratender Stimme beizuziehen.
(10)Absatz 10,Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können beschließen, auch Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgabenstellungen zur Mitarbeit heranzuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(11)Absatz 11,Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahl- und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen, sind von der Hauptwahlkommission abzuberufen; Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission im gleichen Falle von der Aufsichtsbehörde. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände bekanntwerden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12083710
Alte Dokumentnummer
N5199441382J