Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahl von Organen während der Funktionsperiode
§ 40. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe (Zustellungsbevollmächtigter) berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsachen zu verlautbaren.Paragraph 40, (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe (Zustellungsbevollmächtigter) berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsachen zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
(3)Absatz 3,Dieser Ergänzungsvorschlag erfolgt unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung grundsätzlich aus dem Kreis der nichtberufenen Bewerber.
(4)Absatz 4,Lehnt ein nichtberufener Bewerber die Berufung für ein bestimmtes, frei gewordenes Mandat ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber.
(5)Absatz 5,Im Falle der Abs. 2 bis 4 entscheidet die Hauptwahlkommission aufgrund des Ergänzungsvorschlages des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe über das Nachrücken des Bewerbers.Im Falle der Absatz 2 bis 4 entscheidet die Hauptwahlkommission aufgrund des Ergänzungsvorschlages des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe über das Nachrücken des Bewerbers.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Wahlordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus sonstigen Gründen die Wahl oder Besetzung von Kollegialorganen innerhalb der Funktionsperiode erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12083746
Alte Dokumentnummer
N5199441418J