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§ 40 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Wahl von Organen während der Funktionsperiode

Paragraph 40, (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe (Zustellungsbevollmächtigter) berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsachen zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,Für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
  2. Absatz 3,Dieser Ergänzungsvorschlag erfolgt unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung grundsätzlich aus dem Kreis der nichtberufenen Bewerber.
  3. Absatz 4,Lehnt ein nichtberufener Bewerber die Berufung für ein bestimmtes, frei gewordenes Mandat ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber.
  4. Absatz 5,Im Falle der Absatz 2 bis 4 entscheidet die Hauptwahlkommission aufgrund des Ergänzungsvorschlages des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe über das Nachrücken des Bewerbers.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen der Wahlordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus sonstigen Gründen die Wahl oder Besetzung von Kollegialorganen innerhalb der Funktionsperiode erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083746

Alte Dokumentnummer

N5199441418J