Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 41. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen bzw. in die Fachverbände durchzuführen.Paragraph 41, (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen bzw. in die Fachverbände durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der Fachgruppe setzen sich gemäß § 103 Abs. 2 HKG aus mindestens 3 höchstens aber 6 Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmitglieder in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der Fachgruppe setzen sich gemäß Paragraph 103, Absatz 2, HKG aus mindestens 3 höchstens aber 6 Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmitglieder in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörigen Fachgruppenmitglieder.
(4)Absatz 4,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des Fachverbandes setzen sich aus mindestens 3, höchstens aber 12 Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmitglieder in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen (§ 103 Abs. 3 HKG).Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des Fachverbandes setzen sich aus mindestens 3, höchstens aber 12 Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmitglieder in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen (Paragraph 103, Absatz 3, HKG).
(5)Absatz 5,Wahlberechtigt sind die der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar sind alle der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandes.
(6)Absatz 6,Die Wahl des Berufsgruppenausschusses, des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie die Nachwahlen werden vom Vorsteher der Fachgruppe bzw. des Fachverbandes geleitet, wobei er sich der Geschäftsstelle der Fachgruppe bzw. des Fachverbandes für die Durchführung aller Wahlhandlungen bedient.
(7)Absatz 7,Der Vorsteher hat die Zustellungsbevollmächtigen im Fachgruppenausschuß bzw. Fachverbandsausschuß vertretenen Wählergruppen schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftliche Wahlvorschläge samt Zustimmungs- und Einverständniserklärungen in der Geschäftsstelle der Fachgruppe bzw. des Fachverbandes einzubringen.
(8)Absatz 8,Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.
(9)Absatz 9,Liegt mehr als ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat die Fachgruppe bzw. der Fachverband einen vom Vorsteher festgesetzten Wahltermin auszuschreiben. Dieser Termin kann aus verfahrensökonomischen Gründen auch vor oder nach einem Sitzungstermin eines Organs der betreffenden Fachorganisation anberaumt werden (zB Fachgruppentagung). Diese Ausschreibung ist durch Anschlag in der Fachgruppe bzw. im Fachverband bzw. durch Auflegen der Wählerlisten dortselbst, und weiters durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bzw. aller Landeskammern kundzumachen, wobei die Verlautbarung tunlichst nicht kürzer als 21 Tage vor dem Wahltermin erfolgen soll.
(10)Absatz 10,Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Nachdem alle anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme in geheimer Wahl abgegeben haben, führt der Wahlleiter oder der von ihm hiezu beauftragte Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Stimmenzählung und die Ermittlung der Mandate und der Gewählten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 und 3 und des § 27 Abs. 7 und 8 durch, wobei der Eigenart des vereinfachten Wahlverfahrens bei Berufsgruppenausschüssen Rechnung zu tragen ist.Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Nachdem alle anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme in geheimer Wahl abgegeben haben, führt der Wahlleiter oder der von ihm hiezu beauftragte Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Stimmenzählung und die Ermittlung der Mandate und der Gewählten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 27, Absatz 7 und 8 durch, wobei der Eigenart des vereinfachten Wahlverfahrens bei Berufsgruppenausschüssen Rechnung zu tragen ist.
(11)Absatz 11,§ 26 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten, die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, angefochten werden kann.Paragraph 26, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten, die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, angefochten werden kann.
(12)Absatz 12,Der Berufsgruppenausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 27 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.Der Berufsgruppenausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 27, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(13)Absatz 13,Die Ergebnisse der Wahlen gemäß Abs. 10 und 12 sind ehestmöglich durch Anschlag in der Fachgruppe bzw. im Fachverband und weiters durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bzw. aller Landeskammern kundzumachen.Die Ergebnisse der Wahlen gemäß Absatz 10 und 12 sind ehestmöglich durch Anschlag in der Fachgruppe bzw. im Fachverband und weiters durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bzw. aller Landeskammern kundzumachen.
(14)Absatz 14,Im übrigen finden auf die Nachwahlen die Bestimmungen des § 40 sinngemäß Anwendung. An die Stelle der Hauptwahlkommission tritt der Fachgruppenausschuß bzw. Fachverbandsausschuß.Im übrigen finden auf die Nachwahlen die Bestimmungen des Paragraph 40, sinngemäß Anwendung. An die Stelle der Hauptwahlkommission tritt der Fachgruppenausschuß bzw. Fachverbandsausschuß.
Schlagworte
Zustimmungserklärung
Dokumentnummer
NOR12083747
Alte Dokumentnummer
N5199441419J