Rechtstracker.at

§ 42 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Berufung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse

Wahl der Bezirksstellenobmänner

Paragraph 42, (1) Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in den Landessektionsleitungen (Mandatszahlen) zuzuordnen sind. Die Mandate werden vom Vorstand zugeordnet. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Bei der Berechnung der Gesamtstimmenanzahl ist für jene Wahlkörper, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, die Anzahl der aktiv Wahlberechtigten als Stimmenanzahl heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Die Wahl ist geheim. Sie wird vom Präsidenten der Kammer oder einem von ihm bestimmten Funktionär geleitet. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Ausschußmitglied berechtigt. Die Wahl wird mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083748

Alte Dokumentnummer

N5199441420J