Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Stempel und Rechtsgebühren
§ 46. Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen und sonstige Vorgänge nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Paragraph 46, Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen und sonstige Vorgänge nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Dokumentnummer
NOR12083752
Alte Dokumentnummer
N5199441424J