Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahlkosten
§ 47. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Wirtschaftskammern zu tragen. Paragraph 47, Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Wirtschaftskammern zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12083753
Alte Dokumentnummer
N5199441425J