Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Elektronische Datenverarbeitung
§ 48. Bei Durchführung der Wahlen dürfen Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung benützt werden, sofern das Wahlgeheimnis dadurch nicht verletzt wird. Paragraph 48, Bei Durchführung der Wahlen dürfen Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung benützt werden, sofern das Wahlgeheimnis dadurch nicht verletzt wird.
Dokumentnummer
NOR12083754
Alte Dokumentnummer
N5199441426J