Rechtstracker.at

§ 5 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Wahlkatalog

Paragraph 5, Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter ist in dem im Anhang (Anlage 1) angeführten Wahlkatalog festgesetzt. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens aber 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten und der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083711

Alte Dokumentnummer

N5199441383J