Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
2. Abschnitt
Wahlen in die Fachgruppenausschüsse
Ausschreibung der Wahlen
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.Paragraph 6, (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2)Absatz 2,In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß enthalten
den Wahltag oder die beiden Wahltage,
die Angabe, wo, für welchen örtlichen Bereich und wann die Wahl durchgeführt wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel, Wahlzeiten),
das zu wählende Organ und die Anzahl der zur Besetzung gelangenden Mandate (Mitglieder und Ersatzmitglieder),
die Angaben, wo und wann die Wählerlisten und die Wahlordnung eingesehen werden können,
die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission einzubringen sind, und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen (Tag und Stunde) vor dem ersten Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen,
die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten sowie der Mindestzahl der nach lit. h erforderlichen Unterschriften,die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten sowie der Mindestzahl der nach Litera h, erforderlichen Unterschriften,
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden,
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können,
die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe zu erfolgen hat,
die Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt (Tag und Stunde) bei der Hauptwahlkommission, die Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.
(4)Absatz 4,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Ausschreibung der Wahl kann für eine, mehrere oder alle Fachgruppen in einer Wahlkundmachung erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12083712
Alte Dokumentnummer
N5199441384J