Rechtstracker.at

§ 7 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 7, (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).

  1. Absatz 2,Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
  2. Absatz 3,Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften haben zur Ausübung des Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen; die bevollmächtigte physische Person hat eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete Erklärung über die erteilte Vollmacht bei Ausübung des Wahlrechtes vorzulegen.
  3. Absatz 4,Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

Schlagworte

Vorstandsmitglied

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083713

Alte Dokumentnummer

N5199441385J