Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Aktives Wahlrecht
§ 7. (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).Paragraph 7, (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).
(2)Absatz 2,Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3)Absatz 3,Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften haben zur Ausübung des Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen; die bevollmächtigte physische Person hat eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete Erklärung über die erteilte Vollmacht bei Ausübung des Wahlrechtes vorzulegen.
(4)Absatz 4,Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
Schlagworte
Vorstandsmitglied
Dokumentnummer
NOR12083713
Alte Dokumentnummer
N5199441385J