Rechtstracker.at

§ 8 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Ausschluß vom Wahlrecht

Paragraph 8, (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

  1. Absatz 2,Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Paragraph 7, sind ferner alle physischen Personen,
    1. Litera a
      die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Litera b
      die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083714

Alte Dokumentnummer

N5199441386J