Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Ausschluß vom Wahlrecht
§ 8. (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.Paragraph 8, (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach § 7 sind ferner alle physischen Personen,Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Paragraph 7, sind ferner alle physischen Personen,
die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
Dokumentnummer
NOR12083714
Alte Dokumentnummer
N5199441386J