Rechtstracker.at

§ 9 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 9, (1) Wählbar sind alle in der Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigten, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber bzw. durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten wenigstens zeitweise ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.

  1. Absatz 2,Das passive Wahlrecht richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag. Gegenseitigkeit gemäß Absatz eins, liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht. Solche Beschlüsse des Kammertages sind jedenfalls bis zum 30. September des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres zu fassen.
  2. Absatz 3,Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person, Personengesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft, sofern diese juristische Person, Personengesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person bzw. Gesellschaft.
  3. Absatz 4,Die Wiederwahl in ein und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters einer Fachgruppe, ist für die unmittelbar folgenden Funktionsperioden nur zweimal zulässig. Wurde die Funktion nicht während der gesamten Funktionsperiode ausgeübt, bleibt diese Funktionsausübung unberücksichtigt. Die Funktionsperiode eines Einzelorgans beginnt hiebei mit der erstmaligen Wahl (Paragraph 27, Absatz eins,) und endet mit der erstmaligen Wahl dieses Einzelorgans am Beginn der nächsten Funktionsperiode. Eine volle Funktionsperiode liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der betreffende Organwalter für das Einzelorgan in einer Nachwahl gewählt wurde.

Schlagworte

Vorstandsmitglied

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083715

Alte Dokumentnummer

N5199441387J