Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Baumusterprüfung
§ 10. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des jeweiligen Baumaschinentyps den sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (§§ 4 bis 9) entspricht. Paragraph 10, Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des jeweiligen Baumaschinentyps den sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (Paragraphen 4 bis 9) entspricht.
Dokumentnummer
NOR12083775
Alte Dokumentnummer
N5199441466J