Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 11. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.Paragraph 11, (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Dem Antrag ist der entsprechende Beschreibungsbogen nach dem Muster in den Anhängen 1 bis 6 (Anm.: Anhänge 1 bis 6 nicht darstellbar) anzuschließen.Dem Antrag ist der entsprechende Beschreibungsbogen nach dem Muster in den Anhängen 1 bis 6 Anmerkung, Anhänge 1 bis 6 nicht darstellbar) anzuschließen.
(3)Absatz 3,Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12083776
Alte Dokumentnummer
N5199441467J