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§ 13 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 13, (1) Wenn das geprüfte Baumuster den zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (Paragraphen 4 bis 9) entspricht und die vorgesehenen Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 8 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen.

  1. Absatz 2,Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und gegebenenfalls über begründete Anforderung anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Beschreibungsbogens zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.
  3. Absatz 4,Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Baumaschinen müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083778

Alte Dokumentnummer

N5199441469J