Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 13. (1) Wenn das geprüfte Baumuster den zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (§§ 4 bis 9) entspricht und die vorgesehenen Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 8 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen.Paragraph 13, (1) Wenn das geprüfte Baumuster den zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (Paragraphen 4 bis 9) entspricht und die vorgesehenen Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 8 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und gegebenenfalls über begründete Anforderung anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Beschreibungsbogens zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Baumaschinen müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.
Dokumentnummer
NOR12083778
Alte Dokumentnummer
N5199441469J