Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 14. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen. Paragraph 14, Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12083779
Alte Dokumentnummer
N5199441470J