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§ 2 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffe

Paragraph 2, (1) „Motorkompressor'' ist jede motorbetriebene Maschine zur Bewegung und Komprimierung von Luft mit Ausnahme der nachstehenden zwei Maschinenarten:

  1. Ziffer eins
    Ventilatoren, das sind Maschinen, bei denen die Luftbewegung bei einem Überdruckverhältnis von höchstens 1,1 erfolgt,
  2. Ziffer 2
    Vakuumpumpen, das sind Maschinen oder Apparate, mit denen Luft aus einem umschlossenen Raum mit atmosphärischem oder darunter liegendem Druck abgesaugt werden kann.
  1. Absatz 2,„Turmdrehkran'' ist jede kraftbetriebene Hebemaschine (Hebezeug), die
    1. Ziffer eins
      im Betrieb aus einem senkrechten Turm mit einem Ausleger am oberen Teil besteht,
    2. Ziffer 2
      mit einer Einrichtung zum Heben und Senken angehängter Lasten und zum horizontalen Verfahren dieser Lasten mittels Änderung der Ausladung und/oder Drehen und/oder Verfahren des gesamten Hebezeugs ausgestattet ist und
    3. Ziffer 3
      so ausgelegt ist, daß sie nach Fertigstellung der Arbeit, für die sie aufgestellt wurde, abtransportiert werden kann.
  2. Absatz 3,„Schweißstromerzeuger'' ist jedes Aggregat mit rotierenden Maschinen zur Schweißstromerzeugung.
  3. Absatz 4,„Kraftstromerzeuger'' ist jede Maschine, bei der ein Motor einen Rotationsgenerator antreibt, der im Dauerbetrieb eine elektrische Leistung abgibt.
  4. Absatz 5,„Hydraulikbagger'' und „Seilbagger'' sind Maschinen, die aus einem selbstfahrenden Unterwagen und einem Oberwagen bestehen, der eine Schwenkbewegung von mehr als 360 Grad ausführen kann. Mit diesen Maschinen wird durch Bewegen des Auslegers, des Armes und des Baggerlöffels (Hochlöffel, Tieflöffel) oder durch Bewegen des mit Windeantrieb (Schleppleine, Greifer) gesteuerten Baggerlöffels Material aufgenommen, gehoben und entladen.
  5. Absatz 6,„Planiermaschine'' ist eine selbstfahrende Maschine auf Reifen oder Raupen mit Frontschild, die hauptsächlich zum Verschieben oder Verteilen von Material bestimmt ist.
  6. Absatz 7,„Lader'' ist eine selbstfahrende Maschine auf Reifen oder Raupen mit einer frontal angeordneten Schaufel, die Material durch Bewegen der Schaufel und der Maschine lädt, hebt, transportiert und entlädt.
  7. Absatz 8,„Baggerlader'' ist eine selbstfahrende Maschine auf Reifen oder Raupen, die vorne für die Ausrüstung mit einer Lader-Schaufel und hinten für die Ausrüstung mit einem Baggerlöffel ausgelegt ist. Die Lader-Schaufel ermöglicht das Aufladen, das Heben, die Beförderung und das Abladen von Materialien durch Bewegen der Lader-Schaufel und der Maschine. Mit dem Baggerlöffel wird durch Bewegen des Auslegers, des Armes und des Baggerlöffels Material aufgenommen, gehoben und entladen.
  8. Absatz 9,„Inverkehrbringen'' ist
    1. Ziffer eins
      das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Baumaschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich,
    2. Ziffer 2
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Baumaschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  9. Absatz 10,Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Das Überlassen von Baumaschinen zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Baumaschinen an den Auftraggeber,
    3. Ziffer 3
      das Überlassen von Baumaschinen oder von Teilen (Komponenten) von Baumaschinen zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Absatz 9, gegeben sind.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083767

Alte Dokumentnummer

N5199441458J