Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 24. (1) Die für die Prüfung von Lärmemissionen von Baumaschinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Lärmemissionen von Baumaschinen zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 16 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.Paragraph 24, (1) Die für die Prüfung von Lärmemissionen von Baumaschinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Lärmemissionen von Baumaschinen zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 16 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 16 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen von Baumaschinen hinsichtlich der durch diese Verordnung geregelten Lärmemission durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und keine Kontrollen vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 16 gestrichen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12083789
Alte Dokumentnummer
N5199441480J