Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anforderungen vor dem Inverkehrbringen
§ 3. (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen, wennParagraph 3, (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) dürfen die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen, wenn
sie einer Baumusterprüfung bei einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen unterzogen wurden, um festzustellen, ob die zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Emission von Lärm (§§ 4 bis 9) erfüllt werden,sie einer Baumusterprüfung bei einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen unterzogen wurden, um festzustellen, ob die zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Emission von Lärm (Paragraphen 4 bis 9) erfüllt werden,
für sie von einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 13) ausgestellt wurde und diese gültig ist,für sie von einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen eine Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 13,) ausgestellt wurde und diese gültig ist,
für sie vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung (§ 20) ausgestellt wurde undfür sie vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung (Paragraph 20,) ausgestellt wurde und
an ihnen vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer das/die jeweils zutreffenden Übereinstimmungszeichen (§ 21) samt dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten garantierten und entsprechend den jeweiligen in den §§ 4 bis 9 angegebenen technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission ermittelten Schalleistungspegel und gegebenenfalls auch Schalldruckpegel am Bedienungsstand (bei Turmdrehkranen und Erdbewegungsmaschinen) gut sichtbar und dauerhaft angebracht wurde/n.an ihnen vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer das/die jeweils zutreffenden Übereinstimmungszeichen (Paragraph 21,) samt dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten garantierten und entsprechend den jeweiligen in den Paragraphen 4 bis 9 angegebenen technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission ermittelten Schalleistungspegel und gegebenenfalls auch Schalldruckpegel am Bedienungsstand (bei Turmdrehkranen und Erdbewegungsmaschinen) gut sichtbar und dauerhaft angebracht wurde/n.
(2)Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen betreffend die zulässige Emission von Lärm, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen betreffend die zulässige Emission von Lärm, nicht anzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen vor dem Inverkehrbringen (Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung, Übereinstimmungserklärung, Übereinstimmungszeichen samt Auszeichnung des Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels) gilt als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die Anforderungen vor dem Inverkehrbringen (Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung, Übereinstimmungserklärung, Übereinstimmungszeichen samt Auszeichnung des Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels) gilt als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12083768
Alte Dokumentnummer
N5199441459J