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§ 3 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anforderungen vor dem Inverkehrbringen

Paragraph 3, (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) dürfen die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie einer Baumusterprüfung bei einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen unterzogen wurden, um festzustellen, ob die zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Emission von Lärm (Paragraphen 4 bis 9) erfüllt werden,
  2. Ziffer 2
    für sie von einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen eine Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 13,) ausgestellt wurde und diese gültig ist,
  3. Ziffer 3
    für sie vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung (Paragraph 20,) ausgestellt wurde und
  4. Ziffer 4
    an ihnen vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer das/die jeweils zutreffenden Übereinstimmungszeichen (Paragraph 21,) samt dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten garantierten und entsprechend den jeweiligen in den Paragraphen 4 bis 9 angegebenen technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission ermittelten Schalleistungspegel und gegebenenfalls auch Schalldruckpegel am Bedienungsstand (bei Turmdrehkranen und Erdbewegungsmaschinen) gut sichtbar und dauerhaft angebracht wurde/n.
  1. Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen betreffend die zulässige Emission von Lärm, nicht anzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Anforderungen vor dem Inverkehrbringen (Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung, Übereinstimmungserklärung, Übereinstimmungszeichen samt Auszeichnung des Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels) gilt als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083768

Alte Dokumentnummer

N5199441459J