Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
Text
Turmdrehkrane
§ 5. (1) Von Turmdrehkranen, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel der an die Umwelt abgegebenen Luftschallemissionen nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 4 angeführten Richtlinie 84/534/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/405/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.Paragraph 5, (1) Von Turmdrehkranen, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel der an die Umwelt abgegebenen Luftschallemissionen nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Richtlinie 84/534/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/405/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
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Zulässiger Schalleistungspegel
L tief WA in dB/1 pW
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Hubwerk 100
Kraftmaschine Werte, die für Kraftstromerzeuger je
nach Leistung der Stromerzeuger
vorgesehen sind
Einheit von Hubwerk und
Kraftmaschine Höchste Werte der beiden Bestandteile
(2)Absatz 2,Soferne es sich um einen Turmdrehkrantyp mit einem an einem Konstruktionsteil befestigten Bedienungsstand handelt, darf von einem Turmdrehkran, der in Verkehr gebracht wird, der in der nachstehenden Tabelle angegebene zulässige, am Bedienungsstand gemessene, Schalldruckpegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges Ia der in § 1 Abs. 3 Z 4 angeführten Richtlinie 84/534/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/405/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.Soferne es sich um einen Turmdrehkrantyp mit einem an einem Konstruktionsteil befestigten Bedienungsstand handelt, darf von einem Turmdrehkran, der in Verkehr gebracht wird, der in der nachstehenden Tabelle angegebene zulässige, am Bedienungsstand gemessene, Schalldruckpegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch zwei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins a der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Richtlinie 84/534/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/405/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
Zulässiger, A-bewerteter Schalldruckpegel Lp am
Bedienungsstand, ausgedrückt in dB/20 myPa 80
(3)Absatz 3,Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Turmdrehkrantyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels am Bedienungsstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Turmdrehkrantyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels am Bedienungsstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 2 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beizufügen.
(4)Absatz 4,Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.