Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
Text
Kraftstromerzeuger
§ 7. (1) Von Kraftstromerzeugern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 6 angeführten Richtlinie 84/536/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/408/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.Paragraph 7, (1) Von Kraftstromerzeugern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, angeführten Richtlinie 84/536/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/408/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
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Elektrische Leistung Zulässiger Schalleistungspegel
des Kraftstromerzeugers (P) L tief WA in dB/1 pW
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P <= 2 kVA 102
2 kVA < P <= 8 kVA 100
8 kVA < P <= 240 kVA 100
P > 240 kVA 100
(2)Absatz 2,Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Kraftstromerzeugertyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Kraftstromerzeugertyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 4 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beizufügen.
(3)Absatz 3,Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.