Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.10.1994 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 829/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.10.199409.03.1995 BGBl. Nr. 829/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.10.1994BGBl. Nr. 829/1994

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Kontingente sind zwischen traditionellen Einführern und den übrigen Einführern nach den aus der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung ersichtlichen Hundertsätzen zu verteilen.

  1. Absatz 2,Anträge auf Erteilung von Einfuhrbewilligungen sind ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bis spätestens 27. Oktober 1994, 15 Uhr, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Gruppe II/A, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, 1030 Wien, einzureichen. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, sind zurückzuweisen. Für jedes Kontingent ist ein eigener Antrag zu stellen. Bei Kontingenten, die mehrere Unternummern erfassen, ist die beantragte Menge den jeweiligen Unternummern getrennt zuzuordnen.
  2. Absatz 3,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
  3. Absatz 4,Als traditionelle Einführer gelten diejenigen, die nachweisen können, daß sie für die in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgezählten Waren mit Ursprung in der VR China, auf die sich ihr Antrag bezieht, in den Kalenderjahren 1991 und 1992 oder in einem dieser Jahre Einfuhren getätigt haben. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Einfuhr in Form der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr beizuschließen, der auf den Einführer oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftstreibenden, dessen Tätigkeit er als Rechtsnachfolger übernommen hat, lautet. Anträge nicht traditioneller Einführer dürfen die aus der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Werte je Antragsteller nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10007569

Dokumentnummer

NOR12083809

Alte Dokumentnummer

N5199441625J