Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 872/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 872/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Zollermäßigung für Qualitätsweine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 872/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion römisch sechs - Landwirtschaft

Brüssel, den 19. April 1994

Herr Botschafter,

ich beziehe mich auf den Briefwechsel vom 20. 12. 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen *1). Durch diesen Briefwechsel wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung vereinbart. Insbesondere wurde der Wortlaut des Vermerkes festgelegt, der in der Ursprungsbescheinigung enthalten sein muß.

Bei der Überprüfung der von den Vertragsparteien unterschriebenen Textversion des Briefwechsels wurde festgestellt, daß der Wortlaut dieses Vermerkes fehlerhaft ist und berichtigt werden muß.

Deshalb schlage ich vor, den Vermerk in Punkt 2 des Briefwechsels rückwirkend wie folgt zu berichtigen:

Anstatt: „Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG“

Muß es heißen: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A.“

Die Rückwirkung gilt ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Briefwechsels vom 20. 12. 1993.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Gemeinschaft:

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

Herrn Botschafter

Manfred Scheich

Österreichische Mission

bei den Europäischen Gemeinschaften

Avenue de Cortenberg 118

1040 BRUXELLES

MISSION DE L'AUTRICHE

Aupres des Communautes Europeennes

Herrn Vizegeneraldirektor

Rolf Möhler

Europäische Kommission -

Generaldirektion Landwirtschaft

200, rue de la Loi

1049 BRÜSSEL

Brüssel, den 22. April 1994

Herr Generaldirektor,

ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 19. April 1994,

welches wie folgt lautet, zu bestätigen:

„Herr Botschafter,

ich beziehe mich auf den Briefwechsel vom 20. 12. 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen. Durch diesen Briefwechsel wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung vereinbart. Insbesondere wurde der Wortlaut des Vermerkes festgelegt, der in der Ursprungsbescheinigung enthalten sein muß.

Bei der Überprüfung der von den Vertragsparteien unterschriebenen Textversion des Briefwechsels wurde festgestellt, daß der Wortlaut dieses Vermerkes fehlerhaft ist und berichtigt werden muß.

Deshalb schlage ich vor, den Vermerk in Punkt 2 des Briefwechsels rückwirkend wie folgt zu berichtigen:

Anstatt: „Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG“

Muß es heißen: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A.“

Die Rückwirkung gilt ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Briefwechsels vom 20. 12. 1993.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Österreichische

Bundesregierung:

M. Scheich

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007572

Dokumentnummer

NOR12083817

Alte Dokumentnummer

N5199442060J