Kurztitel
EG - Zollermäßigung für Qualitätsweine
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 872/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Text
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Generaldirektion VI - LandwirtschaftGeneraldirektion römisch sechs - Landwirtschaft
Brüssel, den 19. April 1994
Herr Botschafter,
ich beziehe mich auf den Briefwechsel vom 20. 12. 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen *1). Durch diesen Briefwechsel wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung vereinbart. Insbesondere wurde der Wortlaut des Vermerkes festgelegt, der in der Ursprungsbescheinigung enthalten sein muß.
Bei der Überprüfung der von den Vertragsparteien unterschriebenen Textversion des Briefwechsels wurde festgestellt, daß der Wortlaut dieses Vermerkes fehlerhaft ist und berichtigt werden muß.
Deshalb schlage ich vor, den Vermerk in Punkt 2 des Briefwechsels rückwirkend wie folgt zu berichtigen:
Anstatt: „Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG“
Muß es heißen: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A.“
Die Rückwirkung gilt ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Briefwechsels vom 20. 12. 1993.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Gemeinschaft:
R. Möhler
Stellvertretender Generaldirektor
Herrn Botschafter
Manfred Scheich
Österreichische Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Avenue de Cortenberg 118
1040 BRUXELLES
MISSION DE L'AUTRICHE
Aupres des Communautes Europeennes
Herrn Vizegeneraldirektor
Rolf Möhler
Europäische Kommission -
Generaldirektion Landwirtschaft
200, rue de la Loi
1049 BRÜSSEL
Brüssel, den 22. April 1994
Herr Generaldirektor,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 19. April 1994,
welches wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Herr Botschafter,
ich beziehe mich auf den Briefwechsel vom 20. 12. 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen. Durch diesen Briefwechsel wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung vereinbart. Insbesondere wurde der Wortlaut des Vermerkes festgelegt, der in der Ursprungsbescheinigung enthalten sein muß.
Bei der Überprüfung der von den Vertragsparteien unterschriebenen Textversion des Briefwechsels wurde festgestellt, daß der Wortlaut dieses Vermerkes fehlerhaft ist und berichtigt werden muß.
Deshalb schlage ich vor, den Vermerk in Punkt 2 des Briefwechsels rückwirkend wie folgt zu berichtigen:
Anstatt: „Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG“
Muß es heißen: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A.“
Die Rückwirkung gilt ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Briefwechsels vom 20. 12. 1993.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Österreichische
Bundesregierung:
M. Scheich
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 871/1994*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1994,