Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüro-Sicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Reiseveranstalter: Gewerbetreibende, die Pauschalreisen direkt oder über einen Vermittler anbieten.
Vermittler (Kommissionär): Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Reiseveranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt („der Erwerber'').
Dokumentnummer
NOR12083821
Alte Dokumentnummer
N5199442084J