Rechtstracker.at

§ 2 RSV

Fassungen
16.11.1994 bis 31.03.1998 — BGBl. Nr. 881/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.11.199431.03.1998 BGBl. Nr. 881/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebüro-Sicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.11.1994BGBl. Nr. 881/1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Pauschalreisen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. Litera a
      Beförderung,
    2. Litera b
      Unterbringung,
    3. Litera c
      andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
  2. Ziffer 2
    Reiseveranstalter: Gewerbetreibende, die Pauschalreisen direkt oder über einen Vermittler anbieten.
  3. Ziffer 3
    Vermittler (Kommissionär): Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Reiseveranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
  4. Ziffer 4
    Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt („der Erwerber'').

Gesetzesnummer

10007574

Dokumentnummer

NOR12083821

Alte Dokumentnummer

N5199442084J