Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüro-Sicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Abdeckung des Risikos durch Bankgarantie oder Garantieerklärung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts
§ 4. Das Risiko kann auch durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder durch eine ebensolche Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts abgedeckt werden, mit der sich der Haftende zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, die dem Reisenden aus einem dem § 3 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. § 3 findet sinngemäß Anwendung. Paragraph 4, Das Risiko kann auch durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder durch eine ebensolche Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts abgedeckt werden, mit der sich der Haftende zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, die dem Reisenden aus einem dem Paragraph 3, entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Paragraph 3, findet sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12083823
Alte Dokumentnummer
N5199442086J