Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüro-Sicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Verstöße gegen die Verordnung
§ 5. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.Paragraph 5, (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Reiseveranstalters gegen die Bestimmungen des § 3 bewirkt, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) nicht mehr besitzt.Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Reiseveranstalters gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, bewirkt, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) nicht mehr besitzt.
Dokumentnummer
NOR12083824
Alte Dokumentnummer
N5199442087J