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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 887/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 11

Auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei werden die Republik Österreich und die Slowakische Republik Werbestellen für den Tourismus errichten. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10007575

Dokumentnummer

NOR12083836

Alte Dokumentnummer

N5199442100J