Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 887/1994Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 13
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbes zu beobachten hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12083838
Alte Dokumentnummer
N5199442102J