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Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 887/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbes zu beobachten hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10007575

Dokumentnummer

NOR12083838

Alte Dokumentnummer

N5199442102J