Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 887/1994Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 16
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
GESCHEHEN in Wien am 1. Juli 1994 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12083841
Alte Dokumentnummer
N5199442105J