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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 887/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Verkehrsgebieten unter besonderer Berücksichtigung des umweltschonenden Verkehrs ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.

Schlagworte

Transportunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10007575

Dokumentnummer

NOR12083829

Alte Dokumentnummer

N5199442093J