Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 887/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 887/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der Entwicklung von Tourismuskonzepten unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck Firma über Projekte zum Ausbau touristischer Infrastruktur in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10007575

Dokumentnummer

NOR12083834

Alte Dokumentnummer

N5199442098J