Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 893/1994Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 5
Transfers
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
des Kapitals und der zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
der Beträge, die zur Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
der Rückzahlung von Darlehen, wie sie in Art. 1 Abs. 1 c) definiert sind;der Rückzahlung von Darlehen, wie sie in Artikel eins, Absatz eins, c) definiert sind;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
der Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens.
(2)Absatz 2,Der freie Transfer erfolgt gemäß den von jeder der Vertragsparteien festgesetzten Verfahren, mit der Maßgabe, daß sie dieses Recht nicht verweigern, aufheben oder abändern dürfen.
(3)Absatz 3,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4)Absatz 4,Die Wechselkurse werden im Rahmen des jeweiligen Bankensystems im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083846
Alte Dokumentnummer
N5199442111J