Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr
§ 5.Paragraph 5,
Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
NOR40016099