Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anmeldung zur Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowieder Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (Paragraph 13,) sowie
allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß Paragraph 14,
Schlagworte
Wohnsitz, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
NOR12083868
alte Dokumentnummer
N5199442164J