Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 914/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 3. (1) Der Milcherzeuger hat unter Verwendung eines von der AMA herauszugebenden Formblatts die im Kalenderjahr 1993 sowie im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 (im folgenden genannt Kalenderjahr 1994) an Verbraucher und Wiederverkäufer unentgeltlich überlassenen oder verkauften Mengen an Kuhmilch (im folgenden als Milch bezeichnet) oder Erzeugnissen aus Milch zu melden, gegliedert nachParagraph 3, (1) Der Milcherzeuger hat unter Verwendung eines von der AMA herauszugebenden Formblatts die im Kalenderjahr 1993 sowie im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 (im folgenden genannt Kalenderjahr 1994) an Verbraucher und Wiederverkäufer unentgeltlich überlassenen oder verkauften Mengen an Kuhmilch (im folgenden als Milch bezeichnet) oder Erzeugnissen aus Milch zu melden, gegliedert nach
unmittelbarer Abgabe an der Betriebsstätte gemäß § 16 Abs. 2a Z 1 MOG,unmittelbarer Abgabe an der Betriebsstätte gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer eins, MOG,
unmittelbarer Abgabe auf Veranstaltungen traditioneller Art gemäß § 16 Abs. 2a Z 2 und Abs. 2b MOG,unmittelbarer Abgabe auf Veranstaltungen traditioneller Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2 und Absatz 2 b, MOG,
Abgabe auf Almen gemäß § 16 Abs. 2a Z 3 MOG,Abgabe auf Almen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 3, MOG,
Abgabe von auf Almen aus Almmilch hergestellten Milcherzeugnissen gemäß § 16 Abs. 2a Z 4 MOG,Abgabe von auf Almen aus Almmilch hergestellten Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 4, MOG,
Abgabe von auf Almen hergestellter Butter und Alpkäse, die gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Alpsommer 1993 und im Alpsommer 1994 übernommen wurden,Abgabe von auf Almen hergestellter Butter und Alpkäse, die gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG im Alpsommer 1993 und im Alpsommer 1994 übernommen wurden,
Abgabe an Wiederverkäufer gemäß § 16 Abs. 1a MOG,Abgabe an Wiederverkäufer gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, MOG,
Zustellung von Milcherzeugnissen gemäß § 16 Abs. 4 Z 2 MOG,Zustellung von Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2, MOG,
Abgabe auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 MOG,Abgabe auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, MOG,
Abgabe an Personen, die zum Milcherzeuger in einem Naheverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 MOG stehen,Abgabe an Personen, die zum Milcherzeuger in einem Naheverhältnis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, MOG stehen,
Abgabe im Rahmen der Privatzimmervermietung gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 MOG,Abgabe im Rahmen der Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, MOG,
Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 5 MOG undSelbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, MOG und
Abgabe an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 13 Abs. 2 Z 7 MOG.Abgabe an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, MOG.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat weiters folgende Angaben zu enthalten:
die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angelieferte Menge an Milch und Erzeugnissen aus Milch,
die im Wirtschaftsjahr 1993/94 zustehende Einzelrichtmenge,
den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,
das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme bei einer allfälligen Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1993/94 (Angabe der Lieferrücknahmestufe),
die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb für die menschliche Ernährung verbrauchte Milchmenge sowie die Anzahl der am Betrieb lebenden Personen,
die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb an Tiere verfütterte Milchmenge,
die durchschnittliche Anzahl der in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb gehaltenen Milchkühe sowie die durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) und
für Lieferungen im Wirtschaftsjahr 1993/94 und vor dem 1. November 1994 an eine bewilligte (bzw. ab 1. Jänner 1994 und vor dem 1. November 1994 gültig gemeldete) Gemeinschaftsanlage gemäß § 16a ist Name und Anschrift der Gemeinschaftsanlage anzugeben,für Lieferungen im Wirtschaftsjahr 1993/94 und vor dem 1. November 1994 an eine bewilligte (bzw. ab 1. Jänner 1994 und vor dem 1. November 1994 gültig gemeldete) Gemeinschaftsanlage gemäß Paragraph 16 a, ist Name und Anschrift der Gemeinschaftsanlage anzugeben,
allfällige Anschriften weiterer Betriebe des Milcherzeugers, des Ehegatten, der minderjährigen Kinder und Wahlkinder und der am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, wenn für diese Betriebe eine gemeinsame Abrechnung gemäß § 73 Abs. 1 MOG erfolgt.allfällige Anschriften weiterer Betriebe des Milcherzeugers, des Ehegatten, der minderjährigen Kinder und Wahlkinder und der am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, wenn für diese Betriebe eine gemeinsame Abrechnung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, MOG erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Meldung ist bis 22. Dezember 1994
für Milcherzeuger, die über eine Einzelrichtmenge verfügen, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und
für die übrigen Milcherzeuger bei der zuständigen Landwirtschaftskammer oder deren Bezirksstelle
einzubringen (Datum des Eingangsstempels) und von diesen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.Die gemäß Absatz eins, angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß § 71 Abs. 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrundegelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch in der Meldung anzuführen.Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß Paragraph 71, Absatz 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrundegelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch in der Meldung anzuführen.
(6)Absatz 6,Die AMA ist berechtigt, von den Milcherzeugern die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12083912
Alte Dokumentnummer
N5199442243J