Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.11.1994 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 914/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.11.199431.12.2006 BGBl. Nr. 914/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.11.1994BGBl. Nr. 914/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 3, (1) Der Milcherzeuger hat unter Verwendung eines von der AMA herauszugebenden Formblatts die im Kalenderjahr 1993 sowie im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 (im folgenden genannt Kalenderjahr 1994) an Verbraucher und Wiederverkäufer unentgeltlich überlassenen oder verkauften Mengen an Kuhmilch (im folgenden als Milch bezeichnet) oder Erzeugnissen aus Milch zu melden, gegliedert nach

  1. Ziffer eins
    unmittelbarer Abgabe an der Betriebsstätte gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer eins, MOG,
  2. Ziffer 2
    unmittelbarer Abgabe auf Veranstaltungen traditioneller Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2 und Absatz 2 b, MOG,
  3. Ziffer 3
    Abgabe auf Almen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 3, MOG,
  4. Ziffer 4
    Abgabe von auf Almen aus Almmilch hergestellten Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 4, MOG,
  5. Ziffer 5
    Abgabe von auf Almen hergestellter Butter und Alpkäse, die gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG im Alpsommer 1993 und im Alpsommer 1994 übernommen wurden,
  6. Ziffer 6
    Abgabe an Wiederverkäufer gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, MOG,
  7. Ziffer 7
    Zustellung von Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2, MOG,
  8. Ziffer 8
    Abgabe auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, MOG,
  9. Ziffer 9
    Abgabe an Personen, die zum Milcherzeuger in einem Naheverhältnis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, MOG stehen,
  10. Ziffer 10
    Abgabe im Rahmen der Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, MOG,
  11. Ziffer 11
    Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, MOG und
  12. Ziffer 12
    Abgabe an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, MOG.
  1. Absatz 2,Die Meldung hat weiters folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angelieferte Menge an Milch und Erzeugnissen aus Milch,
    2. Ziffer 2
      die im Wirtschaftsjahr 1993/94 zustehende Einzelrichtmenge,
    3. Ziffer 3
      den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,
    4. Ziffer 4
      das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme bei einer allfälligen Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1993/94 (Angabe der Lieferrücknahmestufe),
    5. Ziffer 5
      die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb für die menschliche Ernährung verbrauchte Milchmenge sowie die Anzahl der am Betrieb lebenden Personen,
    6. Ziffer 6
      die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb an Tiere verfütterte Milchmenge,
    7. Ziffer 7
      die durchschnittliche Anzahl der in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb gehaltenen Milchkühe sowie die durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) und
    8. Ziffer 8
      für Lieferungen im Wirtschaftsjahr 1993/94 und vor dem 1. November 1994 an eine bewilligte (bzw. ab 1. Jänner 1994 und vor dem 1. November 1994 gültig gemeldete) Gemeinschaftsanlage gemäß Paragraph 16 a, ist Name und Anschrift der Gemeinschaftsanlage anzugeben,
    9. Ziffer 9
      allfällige Anschriften weiterer Betriebe des Milcherzeugers, des Ehegatten, der minderjährigen Kinder und Wahlkinder und der am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, wenn für diese Betriebe eine gemeinsame Abrechnung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, MOG erfolgt.
  2. Absatz 3,Die Meldung ist bis 22. Dezember 1994
    1. Ziffer eins
      für Milcherzeuger, die über eine Einzelrichtmenge verfügen, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Milcherzeuger bei der zuständigen Landwirtschaftskammer oder deren Bezirksstelle
    einzubringen (Datum des Eingangsstempels) und von diesen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.
  4. Absatz 5,Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß Paragraph 71, Absatz 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrundegelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch in der Meldung anzuführen.
  5. Absatz 6,Die AMA ist berechtigt, von den Milcherzeugern die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10007581

Dokumentnummer

NOR12083912

Alte Dokumentnummer

N5199442243J