Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 914/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Einbringungsstellen
§ 4. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben auf den gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 eingebrachten Meldungen die Angaben zur Anlieferung, Einzelrichtmenge und freiwilligen Lieferrücknahme, allfällige Abhofpauschale sowie die Vollständigkeit der Beilagen zu bestätigen und die bestätigten Meldungen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.Paragraph 4, (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben auf den gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, eingebrachten Meldungen die Angaben zur Anlieferung, Einzelrichtmenge und freiwilligen Lieferrücknahme, allfällige Abhofpauschale sowie die Vollständigkeit der Beilagen zu bestätigen und die bestätigten Meldungen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Landwirtschaftskammern oder deren Bezirksstellen haben auf den gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 eingebrachten Meldungen zu bestätigen, daß die vom Milcherzeuger angeführten Beilagen vollständig sind. Die bestätigten Meldungen sind unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.Die Landwirtschaftskammern oder deren Bezirksstellen haben auf den gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, eingebrachten Meldungen zu bestätigen, daß die vom Milcherzeuger angeführten Beilagen vollständig sind. Die bestätigten Meldungen sind unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12083913
Alte Dokumentnummer
N5199442244J