Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.11.1994 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 914/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.11.199431.12.2006 BGBl. Nr. 914/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.11.1994BGBl. Nr. 914/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Paragraph 5, Zum Zweck der Überprüfung haben die Milcherzeuger den Organen und Beauftragten der AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen. Die Milcherzeuger haben auf Verlangen der Prüforgane diese Prüf- und Auskunftsrechte auch bei jenen Personen und Einrichtungen zu verschaffen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch übernommen haben.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Betriebsraum, Prüfrecht

Gesetzesnummer

10007581

Dokumentnummer

NOR12083914

Alte Dokumentnummer

N5199442245J