Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 914/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 5. Zum Zweck der Überprüfung haben die Milcherzeuger den Organen und Beauftragten der AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen. Die Milcherzeuger haben auf Verlangen der Prüforgane diese Prüf- und Auskunftsrechte auch bei jenen Personen und Einrichtungen zu verschaffen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch übernommen haben. Paragraph 5, Zum Zweck der Überprüfung haben die Milcherzeuger den Organen und Beauftragten der AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen. Die Milcherzeuger haben auf Verlangen der Prüforgane diese Prüf- und Auskunftsrechte auch bei jenen Personen und Einrichtungen zu verschaffen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch übernommen haben.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Betriebsraum, Prüfrecht
Dokumentnummer
NOR12083914
Alte Dokumentnummer
N5199442245J