Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 939/1994Bundesgesetzblatt Nr. 939 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland in der Europäischen Union (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für den Kontingentzeitraum entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Als Kontingentzeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.Paragraph eins, (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland in der Europäischen Union (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für den Kontingentzeitraum entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Als Kontingentzeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente für das erste Quartal 1995 (§ 2 Abs. 2) werden auf der Grundlage aller zwischen dem 16. und 30. Dezember 1994 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Anträge für die folgenden Quartale sind nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente für das erste Quartal 1995 (Paragraph 2, Absatz 2,) werden auf der Grundlage aller zwischen dem 16. und 30. Dezember 1994 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Anträge für die folgenden Quartale sind nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Dokumentnummer
NOR12083947
Alte Dokumentnummer
N5199442441J