Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.12.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 939/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.12.199431.12.1994 BGBl. Nr. 939/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 939 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.12.1994BGBl. Nr. 939/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph eins, (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland in der Europäischen Union (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für den Kontingentzeitraum entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Als Kontingentzeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.

  1. Absatz 2,Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente für das erste Quartal 1995 (Paragraph 2, Absatz 2,) werden auf der Grundlage aller zwischen dem 16. und 30. Dezember 1994 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Anträge für die folgenden Quartale sind nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Schlagworte

Handelsland

Gesetzesnummer

10007583

Dokumentnummer

NOR12083947

Alte Dokumentnummer

N5199442441J