Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 939/1994Bundesgesetzblatt Nr. 939 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 2. (1) Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Vorbezugszeitraum gilt der Zeitraum 15. April bis 31. Dezember 1993. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, BGBl. Nr. 390/1993, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr auf Grund des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.Paragraph 2, (1) Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Vorbezugszeitraum gilt der Zeitraum 15. April bis 31. Dezember 1993. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr auf Grund des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
(2)Absatz 2,Die Kontingente werden quartalsweise, beginnend mit dem 1. Jänner 1995 in gleichen Teilen vergeben. Die Antragsrechte für das zweite bis vierte Quartal bleiben gewahrt, wenn die Antragstellung für das erste Quartal zeitgerecht erfolgte.
Dokumentnummer
NOR12083948
Alte Dokumentnummer
N5199442442J