Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.12.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 939/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.12.199431.12.1994 BGBl. Nr. 939/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 939 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.12.1994BGBl. Nr. 939/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph 4, (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (Paragraph eins, Absatz 2,) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Ausfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

  1. Absatz 2,Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Verteilung zu

bringen.

Gesetzesnummer

10007583

Dokumentnummer

NOR12083950

Alte Dokumentnummer

N5199442444J