Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3. (1) Die Flächen-Basiserfassung beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und ist so zeitgerecht abzuschließen, daß die ordnungsgemäße Antragstellung für die Prämien für Kulturpflanzenausgleich sowie die Auszahlung der Tierprämien im Jahr 1995 sichergestellt sind.Paragraph 3, (1) Die Flächen-Basiserfassung beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und ist so zeitgerecht abzuschließen, daß die ordnungsgemäße Antragstellung für die Prämien für Kulturpflanzenausgleich sowie die Auszahlung der Tierprämien im Jahr 1995 sichergestellt sind.
(2)Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben für die Vorlage des vom Bewirtschafter ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsformulars einen Termin zu setzen und kundzumachen, der nicht nach dem 15. Februar 1995 liegen soll.
Dokumentnummer
NOR12083955
Alte Dokumentnummer
N5199442490J