Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3. (1) Die Flächen-Basiserfassung beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und ist so zeitgerecht abzuschließen, daß die ordnungsgemäße Antragstellung für die Prämien für Kulturpflanzenausgleich sowie die Auszahlung der Tierprämien im Jahr 1995 sichergestellt sind.Paragraph 3, (1) Die Flächen-Basiserfassung beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und ist so zeitgerecht abzuschließen, daß die ordnungsgemäße Antragstellung für die Prämien für Kulturpflanzenausgleich sowie die Auszahlung der Tierprämien im Jahr 1995 sichergestellt sind.
(2)Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben für die Vorlage des vom Bewirtschafter ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsformulars einen Termin zu setzen und kundzumachen, der nicht nach dem 15. Februar 1995 liegen soll.
Dokumentnummer
NOR40090172