Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6. (1) Die Erfassungsstellen haben die Erfassungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Dem Bewirtschafter können auf dessen Rechnung Ablichtungen von Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.Paragraph 6, (1) Die Erfassungsstellen haben die Erfassungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Dem Bewirtschafter können auf dessen Rechnung Ablichtungen von Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben die erfaßten Daten unverzüglich der Agrarmarkt Austria (AMA) automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.
(3)Absatz 3,Die Erfassungsstellen haben Daten, welche Daten der Flächen-Basiserfassung ändern, der AMA laufend und automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.
(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 3 sind bei der Teilnahme der Bewirtschafter an Prämienmaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen in den Folgejahren zugrunde zu legen.Die Daten gemäß Absatz 3, sind bei der Teilnahme der Bewirtschafter an Prämienmaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen in den Folgejahren zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR40090175